§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Hennef Power e. V.“. Er wird in das Vereinsregister als eingetragener Verein aufgenommen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hennef.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Hennef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung einer autarken Energieversorgung der Stadt Hennef, die ausschließlich auf regenerativer Energie basiert (§ 52 Absatz 2 Nr. 8 AO).

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und fachkundigen Dritten über neue technische Entwicklungen und Anwendungsmöglichkeiten;
  • Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen zu den Themen Energie bzw. Energiesparen durch fachkundige Referenten;
  • Sensibilisierung und Aufklärung zur Anwendung klimafreundlicher Energie;
  • Ermittlung von Energieerzeugungspotenzialen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(7) Der Verein ist berechtigt, Kapitalgesellschaften zu gründen soweit deren Tätigkeit mit dem in § 2 Absatz 1 genannten Vereinszweck vereinbar ist. Die Rechte des Vereins als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft werden durch den Vorstand ausgeübt.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied des Vereins kann zum Zeitpunkt der Aufnahme nur eine natürlich Person mit Wohnsitz in Hennef oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft mit Sitz in Hennef werden. Ordentliches Mitglied können weiterhin Gesellschafter oder Geschäftsführer von Personen- oder Kapitalgesellschaften werden, wenn die Gesellschaft Ihren Sitz in Hennef hat. Auch Einzelunternehmer können Mitglied werden, wenn Ihr Sitz in Hennef ist.

(3) Ehrenmitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt –  keine Stimmrechte, sind aber von den Beitragsleistungen befreit.

§ 4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied entscheidet auf der Grundlage eines Antrags der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß liegt auch vor, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt werden. Werden unterjährig die Mitgliedsbeiträge erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zum Stichtag der Erhöhung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
  2. b) der Vorstand (§ 10)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Naturschutzes, Umweltschutzes oder Klimaschutzes (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 30. September stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es unter Angabe der Tagesordnung von 20 % der Mitglieder beantragt wird.

(3) Jedes Mitglied kann schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Über die Zulassung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung durch Wahl per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Stimmen den Leiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht. Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Mitglied vertreten. Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 4/5 der gültigen abgegebenen Stimmen und zugleich die Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzend vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder dem Verein aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Mitgliederversammlung einzuberufen, damit diese den Vorstand insgesamt neu wählt.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands, Vorstandsvergütung

(1) Der Vorstand ist neben der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat hiernach insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
  2. b) Aufstellung eines Budgets für jedes Geschäftsjahr, Buchführung sowie Erstellen eines Jahresabschlusses;
  3. Einrichtung von Arbeitsgruppen und Initiativen;
  4. d) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen;
  5. e) Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit.

(2) Der Vorstand kann für Tätigkeiten zugunsten des Vereins vergütet werden. Die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen.

(2) Die Beauftragung erfolgt durch schriftliche Dienstverträge, in denen die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer geregelt ist.

(3) Die Aufgaben und Aufgabenverteilung des Geschäftsführer sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand beschließt.

§ 13 Arbeitsgruppen

(1) Zur Förderung des Vereinszwecks und der damit zusammenhängenden Interessen der Mitglieder kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Arbeitsgruppen sind einzurichten, wenn

  1. a) der Vorstand dies einstimmig beschließt oder
  2. b) mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich oder in einer Mitgliederversammlung die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.

(3) Die Arbeitsgruppe wählt bei Beginn ihrer Tätigkeit aus ihrer Mitte einen Arbeitsgruppenleiter und bis zu zwei Stellvertreter (Arbeitsgruppenleiterteam).

(4) Mitglied einer Arbeitsgruppe kann ausschließlich ein ordentliches oder förderndes Mitglieds werden.

(5) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich; Vorstandsmitgliedern, den hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Teilnahme jedoch jederzeit gestattet. Gäste dürfen auf Antrag eines Arbeitsgruppenmitglieds zu Sitzungen eingeladen werden, sofern Geheimhaltungsinteressen dem nicht entgegenstehen.

(6) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzungen von Arbeitsgruppen sollen schriftliche Protokolle erstellt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen summarisch unterrichtet.

(7) Die Arbeit einer Arbeitsgruppe endet

  1. a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstands mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands,
  2. b) aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen,
  3. aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Arbeitsgruppenmitglieder oder
  4. d) in Fällen, in denen Arbeitsgruppen nur zur Abwicklung zeitlich begrenzter Projekte eingerichtet werden, mit Ende des Projekts.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt. Seine Wahl gilt bis zum Ende der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Einhaltung des Budgets, die Mittelverwendung und die Buchführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Hennef, 9. November 2023